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Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften


Registerauszug:

Zeugnisformularabkürzungen:


Mit 10. Jänner 1998 trat das "Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften" (BGBl. I Nr. 19/1998) in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt können sich Anhänger einer staatlich nicht anerkannten Religion zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zusammenschließen. In einem Verfahren, das dem Vereinsrecht ähnlich ist, können sie Rechtspersönlichkeit erlangen. Dazu müssen Vertreter der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einbringen.

Die wesentlichsten Antragsvoraussetzungen sind einmal der Nachweis von mindestens dreihundert Mitgliedern mit Wohnsitz in Österreich, die keiner anderen Kirche, Religionsgesellschaft oder staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören dürfen. Es sind auch Statuten vorzulegen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben.

Wenn die Gemeinschaft innerhalb von sechs Monaten keinen ablehnenden Bescheid erhält, erwirbt sie die Rechtspersönlichkeit und wird als solche registriert. Die Behörde prüft in dieser Zeit unter anderem, ob durch Lehre oder Praxis der Gemeinschaft wesentliche öffentliche Interessen verletzt werden oder die Rechte und Freiheiten anderer Bürger gefährdet sind.
Die Kultusbehörde hat den Erwerb des Status einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Bescheid zu versagen:

  • bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten,
  • bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden,
  • bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden insbesondere zum Zweck der Glaubensvermittlung.

Die Bekenntnisgemeinschaften bilden eine Art Vorstufe zum Status einer "gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft". Wenn eine Vereinigung diesen Staus erhalten will, muss sie zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Voraussetzungen, noch folgende erfüllen:

  • Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes,
  • Anzahl der Angehörigen in der Höhe von mindestens 2/1000) der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung (ca. 16.000 Personen),
  • Verwendung der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke (wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen),
  • positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat,
  • keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften.

Beim Kultusamt im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann jeder Auskunft über die aktuelle Anschrift der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften und deren vertretungsbefugte Mitglieder erhalten.

Folgen und Grenzen:

Wie oben beschrieben können die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften die Anerkennung als Kirche und Religionsgesellschaft erwerben. Allerdings gelten Mitglieder einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft,  bis es soweit ist, als Personen "ohne religiöses Bekenntnis", da sie zu keiner staatlich anerkannten Religionsgesellschaft gehören.
Lediglich die Zeugnisformularverordnung berücksichtigt die konfessionelle Zugehörigkeit der SchülerInnen zu einer Bekenntnisgemeinschaft. Dort wird der Religionsunterrichtsbesuch im Zeugnis vermerkt, wenn auch nicht benotet. Der Religionsunterricht im Fächerkanon der Schule ist jedoch an die gesetzliche Anerkennung gebunden.

Was die Anstaltsseelsorge (Krankenhaus, Altenheim uä..) betrifft, so haben die Bekenntnisgemeinschaften jederzeit Zugang zu ihren Angehörigen, wenn diese von ihrem Patientenrecht Gebrauch machen und einen Seelsorger ihres Bekenntnisses verlangen. Für eine institutionalisierte Anstaltsseelsorge fehlt aber die gesetzliche Grundlage.
Eine solche besteht auch nicht im Falle der Militär- und der Gefängnisseelsorge. Aber es bleibt einem Angehörigen des Bundesheers oder einem Gefängnisinsassen unbenommen, einen Seelsorger seiner Bekenntnisgemeinschaft anzufordern. Dem muss aus Gründen der individuellen Religionsfreiheit entsprochen werden, wenn nicht gravierende militärrechtliche oder justizrechtliche Gründe entgegenstehen.

(Johannes Sinabell)




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